Casum sentit dominus -Casum sentit dominus
Casum sentit dominus oder res perit domino ist einlateinischer juristischer Ausdruck, der frei übersetzt "Unfall wird vom Eigentümer gefühlt" bedeutet. Das bedeutet, dass der Eigentümer das Risiko einer unfallbedingten Beschädigung oder des unfallbedingten Untergangs seines Eigentums tragen muss. Allgemeiner genommen konnen sie dasprivatrechtlicheGrundprinzip konkludieren, dass der Eigentümer den Schaden an seiner Person oder seinem Eigentum zu tragen hat und dass er nur bei Vorliegen konkreter Rechtsgrundlagen von einem Dritten Schadensersatz verlangen kann.
Die Brocard wurde als Grundprinzip des Deliktsrechts bezeichnet und dem römischen Juristen Ulpian zugeschrieben .
Rechtsinstitut
Beschreibung und Analyse
Die Rechtsformel oder Rechtsmaxime casum sentit dominus ist ein Grundsatz des römischen Privatrechts und ein Merkmal der meisten europäischen Zivilrechtsordnungen . Dies bedeutet, dass der Eigentümer das Risiko für jeden Verlust oder Schaden zu tragen hat, der ihm oder seinem Eigentum zufällig zugefügt wird ( Casus ). Der Eigentümer kann nur Schadensersatz verlangen, wenn ein Dritter für diesen Schaden rechtlich haftbar gemacht werden kann. Der primäre Rechtsweg in solchen Fällen ist das Deliktsrecht .
Aus gesellschaftlicher Sicht erinnert der Grundsatz daran, dass ein Personen- oder Sachschaden im Zeitpunkt des Schadenseintritts eingeschlossen ist und dieser Schaden später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Wird der Eigentümer von einem Dritten entschädigt und der status quo ante wiederhergestellt, so ist dies nur dadurch zu erreichen, dass diesem Dritten ein entsprechender Betrag weggenommen und an den Eigentümer des beschädigten Guts übertragen wird. Diese Übertragung kann den Verlust für die Gesellschaft weiter erhöhen, da Transaktionskosten anfallen können.
Der Gelehrte Andreas Wacke in seiner Analyse der Maxime Zweitens hebt es hervor, dass, ob der Verlust des Eigentümers endgültig ist oder ob er Rückgriff gegen einen Dritten nehmen kann, voraussetzt, dass ihm ein rechtlicher Anspruch zur Verfügung steht, um seinen Verlust auszugleichen.
Kritik
Casum sentit dominus wurde immer wieder als Regel ohne greifbaren Inhalt kritisiert. Diese Kritik beruht darauf, dass der Rechtsgrundsatz ungeklärt lässt, wie ein zufälliger Schaden von einem haftungsbegründenden Schaden zu unterscheiden ist. Im 19. Jahrhundertargumentierte beispielsweise der führende deutsche Pantektengelehrte Bernhard Windscheid , dass casum sentit dominus in„unhaltbar, nutzlos und in dieser allgemeinen Form falsch“ sei. Ein Jahrhundert später schrieb C. J. Claassen in seinem Dictionary of Legal Words and Phrases (Band IV, Durban, 1977), dass „es keine allgemeine Rechtsnorm gibt, die Domino respektiert . Es ist lediglich eine selbstverständliche Plattitüde“.
Andreas Wacke hat das Prinzip jedoch verteidigt und argumentiert, dass es und andere Rechtsbroschüren zwar " keine unmittelbar anwendbare Regel aufstellen", aber "die Rechtslehre inspirieren" und "Kommentatoren von Kodizes zwingen , den Umfang der Anwendung solcher Prinzipien zu definieren". ". In Anlehnung an Henri Roland und Laurent Boyer betrachtet er diese Broschüren als "Wächter der Ewigkeit [...] dauerhafter als Kodifizierungen".
Geschichte
Das Prinzip casum sentit dominus geht auf den römischen Juristen Ulpian zurück . In den Digests wird üblicherweise D. 50,17,23 ( Animalium vero casus mortesque, quae sine culpa accidunt, fugae servorum qui custodiri non solent, rapinae, tumultus, incendia, aquarum magnitudines, impetus praedonum a nullo praestantur.) als Quelle angeführt für das Prinzip. Im Codex Justinianus wird häufig C. 4,24,9 zitiert.
Immanuel Kant diskutierte das Prinzip 1784 in seiner Vorlesung über Naturrecht Feyerabend .
Kodifikationen und Gewohnheitsrecht
Zivilrecht
Der Grundsatz des casum sentit dominus ist in § 1311 Satz 1 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches kodifiziert :
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet.
Der bloße Unfall liegt bei der Person, deren Vermögen oder persönliche Integrität betroffen ist.
— § 1311 Österreichisches Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den Ausdruck casum sentit dominus zuletzt in einem Urteil im Jahr 2010 verwendet. Eine Variation davon findet sich auch in Artikel 1105 des spanischen Código Civil :
Fuera de los casos expresamente mencionados en la ley, y de los en que así lo declare la obligación, nadie responderá de aquellos sucesos que no hubieran podido preverse, o que, previstos, fueran unvermeidlich.
Sofern gesetzlich oder vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haftet niemand für Ereignisse, die nicht vorhersehbar oder vorhersehbar, aber unvermeidlich waren.
— Artikel 1105 Código Civil
Im niederländischen Burgerlijk Wetboek sind ähnliche Begriffe in Artikel 8:543 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 8:1004(2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs kodifiziert . Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch enthält jedoch keine Bestimmung, die dies ausdrücklich kodifiziert.
Gewohnheitsrecht
Das anglo-amerikanische Common Law enthält eine ähnliche Idee, wenn auch nicht in diesem lateinischen Satz ausgedrückt. Oliver Wendell Holmes Jr. schreibt in seinem The Common Law von 1881 :
Denn die zivilrechtliche Haftung ist in ihrer unmittelbaren Wirkungsweise einfach eine Umverteilung eines bestehenden Schadens zwischen zwei Personen; und es wird argumentiert [...], dass eine solide Politik Verluste dort liegen lässt, wo sie entstehen, es sei denn, es kann ein besonderer Grund für eine Einmischung nachgewiesen werden.
– Oliver Wendell Holmes Jr., Das Common Law
Gemischte Rechtsordnungen
Das Prinzip hat sich auch in gemischten Rechtssystemen wie Südafrika durchgesetzt, die auf römisch-niederländischem Recht basieren . Der Richter der südafrikanischen Berufungsabteilung, Toon van den Heever, verglich in einem Fall von 1949 das Prinzip mit dem Blitz:
"Wie ein Blitz, [...] tritt ein Schaden dort ein, wo er einschlägt, es sei denn, der unmittelbar Betroffene kann sich auf eine gesetzliche Regelung berufen, die dazu dient, den Schaden auf den Kopf eines anderen zu tragen."
— Toon van den Heever, Pahad gegen Director of Food Supplies , 1949 3 SA 695 (A) 709-710
Siehe auch
Anmerkungen und Referenzen
Anmerkungen
Zitate
Literaturverzeichnis
- Byrd, B. Sharon (1993). "Zwei Modelle der Gerechtigkeit". Jährliche Überprüfung von Recht und Ethik . 1 : 45–68. ISSN 0944-4610 . JSTOR43579284 . _
- Holmes Jr., Oliver Wendell (1881). Das Gewohnheitsrecht . Boston: Little, Brown & Company.
- Jansen, Corjo (2016). "Unfallschäden nach (römischem) Zivilrecht" . In Landmann, Klaas; van Wolde, Ellen (Hrsg.). Die Herausforderung des Zufalls: Ein multidisziplinärer Ansatz aus Wissenschaft und Geisteswissenschaften . Die Grenzen-Sammlung. Cham: Springer International Publishing. S. 233–247. doi : 10.1007/978-3-319-26300-7_13 . ISBN 978-3-319-26300-7.
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- Zimmermann, Reinhard (1996). Das Schuldrecht: Römische Grundlagen der bürgerlichen Tradition . Oxford University Press. ISBN 9780198764267.